Gartenpflege für Wohnanlagen in Schifferstadt
Die Außenanlage ist das Erste, was Interessenten und Eigentümer sehen – und der Bereich, in dem sich Vernachlässigung am schnellsten zeigt. Gleichzeitig gibt es beim Grün mehr rechtliche Vorgaben, als vielen Verwaltungen bewusst ist.
Schonzeiten: was wann geschnitten werden darf
Die wichtigste gesetzliche Vorgabe steht in § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz: Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune und Gebüsche nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Gemeint ist der starke Rückschnitt, nicht der schonende Form- und Pflegeschnitt – der bleibt ganzjährig erlaubt, solange keine Vögel brüten.
Für die Praxis heißt das: Formschnitte planen wir im Sommer, Verjüngungsschnitte im Winterhalbjahr. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, und die Verantwortung liegt beim Auftraggeber ebenso wie beim ausführenden Betrieb.
Umlagefähig oder Instandsetzung?
Diese Abgrenzung führt regelmäßig zu Diskussionen. Als Faustregel gilt: Alles, was den bestehenden Zustand erhält, ist laufende Pflege und damit nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig – Mähen, Schneiden, Unkraut, Laub, Bewässerung.
Nicht umlagefähig ist alles, was einen neuen Zustand schafft: eine erstmals angelegte Rasenfläche, eine neue Hecke dort, wo vorher keine stand, ein neuer Weg. Die Erneuerung vorhandener Pflanzen und Gehölze – etwa die Ersatzpflanzung eines abgestorbenen Baumes – zählt dagegen ausdrücklich zur Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV); auch das Fällen eines kranken oder morschen Baumes hat der BGH als umlagefähige Gartenpflege eingeordnet (Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20). Wir weisen solche Positionen im Angebot getrennt aus, damit die Verwaltung sie sauber zuordnen kann.
Turnus über das Jahr
Gartenpflege ist keine gleichmäßige Leistung – der Aufwand schwankt stark. In der Hauptwachstumszeit von April bis Juli fällt oft wöchentlicher Rasenschnitt an, im Hochsommer bei Trockenheit deutlich weniger, im Herbst dominiert Laub, im Winter ruht die Anlage weitgehend.
Sinnvoll ist deshalb ein Jahresvertrag mit definierter Leistungsmenge statt einer festen Zahl von Einsätzen pro Monat. So wird gearbeitet, wenn Arbeit anfällt – und nicht Rasen gemäht, weil der Vertrag es vorschreibt.
Bewässerung und Trockenheit
Die Sommer der letzten Jahre haben das Thema verschärft. Rasenflächen, die früher ohne Bewässerung auskamen, gehen heute in Hitzeperioden in die Sommerruhe. Das ist biologisch unproblematisch – der Rasen erholt sich – wird aber von Eigentümern regelmäßig als Pflegemangel wahrgenommen.
Wir sprechen das vorab an: Entweder wird bewässert, dann braucht es einen Wasseranschluss und die Kosten steigen, oder die Anlage darf im Hochsommer vergilben. Beides ist vertretbar – nur die Erwartung sollte vorher geklärt sein, nicht im August.