Winterdienst in Mutterstadt – alles was Verwaltungen wissen müssen.
Ein professioneller Winterdienst schützt nicht nur Bewohner und Passanten vor Stürzen – er schützt vor allem die Hausverwaltung vor Haftungsansprüchen. Wer die Räumpflicht überträgt und die Ausführung dokumentiert, minimiert das Risiko erheblich.
Rechtliche Grundlagen der Räumpflicht
Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen liegt zunächst bei der Kommune. Sie wird jedoch fast überall per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen – also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Bei einer Eigentümergemeinschaft ist in der Regel die Verwaltung dafür verantwortlich, dass die Pflicht erfüllt wird.
Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der kommunalen Satzung. Wer die Pflicht auf einen Dienstleister überträgt, bleibt als Auftraggeber in der Auswahl- und Überwachungspflicht. Genau deshalb ist die lückenlose Dokumentation jedes Einsatzes so wichtig – sie ist Ihr Nachweis im Streitfall.
Räumzeiten in Mutterstadt
In Mutterstadt ist tagsüber gefallener Schnee unverzüglich zu beseitigen; nach 20:00 Uhr gefallener Schnee muss werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr des Folgetages geräumt sein. Geräumt wird auf mindestens 1,50 m Breite. Gestreut wird mit abstumpfenden Stoffen wie Sand, Splitt oder Granulat; Salz soll nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Maßgeblich ist immer der aktuell geltende Satzungstext Ihrer Stadt.
Haftung bei Sturzunfällen
Stürzt jemand auf einem nicht ausreichend geräumten Gehweg, haften grundsätzlich die verkehrssicherungspflichtigen Anlieger. Die Schadenshöhe kann erheblich sein – bei schweren Verletzungen fordern Versicherungen regelmäßig fünfstellige Beträge.
Die Übertragung auf einen professionellen Winterdienst mit vertraglich vereinbarter Räumpflicht verlagert die operative Verantwortung. Voraussetzung ist, dass der Dienstleister nachweisen kann, seiner Pflicht nachgekommen zu sein. Unsere Foto-Dokumentation mit Zeitstempel liefert genau diesen Nachweis – binnen Minuten abrufbar.
Was die Rechtsprechung nicht verlangt
Die Pflicht ist nicht grenzenlos. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt: Bei anhaltendem starkem Schneefall besteht keine Pflicht zu Unmöglichem – es muss nicht permanent geräumt werden, solange die Räumung erkennbar sinnlos wäre. Es besteht auch keine Pflicht rund um die Uhr; die Zeiten orientieren sich am allgemeinen Tagesverkehr.
Ebenso wenig gibt es eine vorbeugende Streupflicht ohne konkrete Glättegefahr. In der Regel genügt ein geräumter Streifen, der Begegnungsverkehr ermöglicht. Und: Fußgänger müssen sich im Winter auf die Verhältnisse einstellen – ein Mitverschulden nach § 254 BGB ist möglich.
Umlage auf Mieter
Winterdienstkosten sind nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung als Kosten der Straßenreinigung umlagefähig, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht. Das gilt für die Räum- und Streuleistungen ebenso wie für das Streumaterial.
Auch die Bereitschaftspauschale zählt nach herrschender Auffassung dazu – die Vorhaltung von Personal und Fahrzeugen ist Kern der Leistung. Unsere Rechnungen trennen Bereitschaft, Einsätze und Material, sodass die Positionen direkt in die Nebenkostenabrechnung übernommen werden können.
Winterdienst beauftragen – worauf achten?
Der günstigste Anbieter ist im Winterdienst besonders selten der beste, weil die eigentliche Leistung unsichtbar ist: die Bereitschaft.
- Nachweisliche Bereitschaft rund um die Uhr – nicht „auf Anfrage“
- Lückenlose Dokumentation mit Foto und Zeitstempel – Ihr Haftungsschutz
- Klarer Ansprechpartner statt Callcenter – im Winter zählt jede Minute
- Saisonpauschale statt versteckter Kosten pro Einsatz
- Betriebshaftpflicht in ausreichender Höhe – vorher zeigen lassen
- Kenntnis der örtlichen Satzung – Zeiten und Streumittel unterscheiden sich je Kommune