Bäume auf dem Grundstück fallen bei einer Objektbegehung selten auf – bis ein Ast auf einen Stellplatz oder einen Gehweg fällt. Dann zählt nicht, ob jemand hingeschaut hat, sondern ob es dafür einen Nachweis gibt. Genau das leistet ein Kontrollprotokoll je Baum, geführt über die Jahre als Baumkataster. Unsere kostenlose Vorlage verbindet beides auf zwei Seiten: die Befunde des Termins und die Maßnahmenliste mit Fristen.
Vorlage als PDF herunterladen (kostenlos)
Wer für die Bäume auf dem Grundstück haftet
Die Verkehrssicherungspflicht steht so nicht im Gesetz; sie leitet sich aus der Schadensersatzpflicht des § 823 BGB ab: Wer eine Gefahrenquelle unterhält, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit andere dadurch nicht zu Schaden kommen. Ein Baum ist eine solche Gefahrenquelle, sobald er auf Wege, Stellplätze, Spielflächen oder Nachbargrundstücke fallen kann.
Pflichtig ist zunächst die Eigentümerseite. Die Aufgabe lässt sich vertraglich auf die Hausverwaltung oder einen Dienstleister übertragen; die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen und Umfang sowie Turnus benennen. Den Rahmen dazu beschreibt unser Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht am Gebäude, in dem das Baumkataster als Praxistipp auftaucht – hier folgt die Vorlage.
Wie oft kontrolliert werden muss – und warum zweimal
Ein festes Intervall nennt kein Gesetz. Fachlicher Maßstab ist die FLL-Baumkontrollrichtlinie; sie staffelt die Regelkontrolle nach Alter, Zustand und Standort des Baumes. In der Praxis läuft das bei Bäumen an Wegen, Spielplätzen und Stellplätzen auf zwei Durchgänge im Jahr hinaus, weil beide Zustände jeweils andere Schäden zeigen:
- Belaubt: lichte oder welke Kronenpartien, einseitig fehlender Austrieb, Blattverfärbungen, Pilzfruchtkörper an Stammfuß und Wurzelanläufen.
- Unbelaubt: Kronenaufbau und Totholz, alte Bruchstellen, Risse, Höhlungen, Astgabeln mit eingewachsener Rinde.
Junge, gesunde Bäume an unkritischen Standorten kommen mit größeren Abständen aus, alte Bäume und Bäume mit Vorschäden an Spielflächen oder Zufahrten häufiger. Das Ergebnis gehört ins Protokoll: Wann ist die nächste Regelkontrolle fällig?
Was bei der Sichtkontrolle vom Boden geprüft wird
Die Regelkontrolle ist eine Inaugenscheinnahme vom Boden aus: einmal langsam um den Baum herum, von nah und aus einigen Metern Abstand. Kein Klettern, kein Bohren, keine Messgeräte. Mitzunehmen sind Fernglas, Maßband, Kamera und das ausgedruckte Protokoll. Wer unsicher ist, kreuzt „Gutachter“ an und lässt eine eingehende Untersuchung durch eine Fachkraft folgen.
Wurzelbereich, Stamm, Krone: die drei Zonen
| Zone | Worauf Sie achten |
|---|---|
| Wurzelbereich und Stammfuß | Pilzfruchtkörper, aufgewölbter oder gerissener Boden, freigelegte oder gekappte Wurzeln, Grabungen in der Nähe, Vernässung |
| Stamm | Längsrisse, Höhlungen, abgeplatzte Rinde, Wundwülste, Anfahrschäden, Schrägstand mit einseitigem Bodenaufbruch |
| Krone | Totholz und dessen Stärke, hängende oder gebrochene Äste, Zwiesel mit eingewachsener Rinde, ausgedünnter Kronenrand, Abstand zu Gebäude und Leitungen |
Foto-Nummer eintragen: Jeder auffällige Befund bekommt ein Foto und dessen Nummer im Protokoll. Erst dadurch lässt sich beim nächsten Durchgang beurteilen, ob ein Riss länger geworden ist oder ein Fruchtkörper zugenommen hat.
Vom Befund zur Maßnahme: beobachten, pflegen, fällen
Damit die Protokolle vergleichbar bleiben, arbeitet die Vorlage mit vier Beurteilungsstufen:
- Keine Maßnahme: ohne Auffälligkeit, nächster Termin nach Turnus.
- Beobachten: Befund vorhanden, aber ohne akute Gefahr – mit verkürzter Frist erneut ansehen.
- Maßnahme: Totholzentnahme, Kronenpflege, Einkürzung oder Sicherung, jeweils mit Frist und ausführender Firma.
- Gutachter: eingehende Untersuchung durch eine Fachkraft, wenn der Befund vom Boden aus nicht zu beurteilen ist.
Gefahr im Verzug: Ein hängender Starkast oder ein frisch aufgerissener Wurzelteller wird nicht in die Maßnahmenliste geschrieben und abgewartet. Bereich absperren, Zeitpunkt der Absperrung notieren, Fachbetrieb sofort beauftragen.
Das Zeitfenster für den Rückschnitt
Nach § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Für geplante Arbeiten bleibt damit das Fenster vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, im Schaltjahr bis zum 29. Februar. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr sind auch außerhalb dieses Fensters zulässig.
Lesen Sie die Ausnahme genau: Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen – also im gepflegten Garten- und Hofbereich einer Wohnanlage – nimmt die Vorschrift aus. Dort ziehen zwei andere Regeln die Grenze: die Baumschutzsatzung der Kommune, die für Fällungen ab einem bestimmten Stammumfang eine Genehmigung verlangt, und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG – eine besetzte Niststätte ist ganzjährig geschützt, unabhängig vom Kalender. Für Hecken gilt die Frist dagegen ohne diese Ausnahme, siehe Heckenschnitt.
Anlasskontrolle nach Sturm
Neben den Regelkontrollen steht die Anlasskontrolle: nach Sturm und Starkregen, nach Schneebruch, nach Blitzschlag und nach Bauarbeiten im Wurzelbereich. Sie umfasst nicht zwingend jeden Baum, sondern die betroffenen, und gehört mit Datum, Anlass und Witterung ins Protokoll. Die Vorlage hat dafür ein eigenes Ankreuzfeld. Was nach einem Unwetter am Gebäude selbst zu prüfen ist, steht in unserer Checkliste für Sturmschäden.
Baumkontrolle und Grünpflege aus einer Hand
Wer den Baumbestand ohnehin regelmäßig sieht, erkennt Veränderungen früher. NH-Hausmeister verbindet die Sichtkontrolle deshalb mit der laufenden Gartenpflege in Mannheim und in den weiteren Städten der Region. Jeder Termin wird mit Foto und Zeitstempel im digitalen Kundenportal dokumentiert, Ansprechpartner bleibt derselbe. Für die Begehung des gesamten Objekts nutzen Sie ergänzend unser Begehungsprotokoll.
Baumbestand und Grünflächen betreuen lassen
Regelmäßige Sichtkontrolle, Totholzentnahme durch Fachbetriebe und dokumentierte Termine mit Foto und Zeitstempel. Angebot nach kostenloser Besichtigung.
Vorlage als PDF herunterladen (kostenlos)
Häufige Fragen zur Baumkontrolle
Wer muss die Baumkontrolle durchführen?
Verantwortlich ist zunächst die Eigentümerseite; die Aufgabe lässt sich vertraglich auf die Hausverwaltung oder einen Dienstleister übertragen. Wer die Regelkontrolle vom Boden aus übernimmt, muss kein Sachverständiger sein, aber die typischen Schadbilder erkennen und im Zweifel eine eingehende Untersuchung veranlassen.
Reicht eine Sichtkontrolle vom Boden aus?
Für die Regelkontrolle ja. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie beschreibt sie als Inaugenscheinnahme vom Boden aus, einmal rund um den Baum, ohne Klettern und ohne Geräte. Sobald ein Befund auf einen Defekt hindeutet, etwa ein Pilzfruchtkörper am Stammfuß oder ein Riss, folgt die eingehende Untersuchung durch eine Fachkraft.
Was gehört in ein Baumkataster?
Je Baum eine feste Nummer, der Standort auf dem Grundstück, die Baumart, die ungefähre Höhe und der Stammumfang. Dazu kommt je Kontrolle eine Zeile mit Datum, Befund, Beurteilung, veranlasster Maßnahme und Foto-Nummer. Erst diese Historie zeigt Veränderungen über die Jahre.
Darf ich einen Baum jederzeit fällen?
Nein. Die Frist vom 1. März bis 30. September nach Paragraf 39 Absatz 5 BNatSchG gilt für Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Grundflächen; für den Garten- und Hofbereich einer Wohnanlage greift sie nicht. Dort entscheidet die kommunale Baumschutzsatzung, die ab einem bestimmten Stammumfang eine Genehmigung verlangt. Eine besetzte Niststätte ist nach Paragraf 44 BNatSchG ganzjährig geschützt; die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr bleibt unberührt.
Wie lange sollte ich die Kontrollprotokolle aufbewahren?
So lange, wie im Schadensfall noch Ansprüche geltend gemacht werden können, im Zweifel also über viele Jahre. Da ein Protokoll ohne Vorgeschichte wenig aussagt, gehören alle Durchgänge zu einem Baum zusammen in die Objektakte.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: August 2026
