Ein Passant stürzt auf dem Gehweg vor Ihrem Haus, und Wochen später liegt eine Schadensersatzforderung im Briefkasten. Jetzt zählt nur noch eine Frage: Können Sie belegen, dass an diesem Morgen geräumt und gestreut wurde? Genau dafür gibt es das Winterdienst-Protokoll. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Angaben in den Streu-Nachweis gehören, wie lange Sie ihn aufbewahren sollten und welche Fehler die Beweiskraft zunichtemachen. Eine fertige Vorlage zum Ausdrucken erhalten Sie kostenlos dazu.
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Warum ein Winterdienst-Protokoll im Haftungsfall entscheidend ist
Als Eigentümer oder Hausverwaltung tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht für Ihr Grundstück. Die Räum- und Streupflicht für den Gehweg wird von den meisten Kommunen per Satzung auf die Anlieger übertragen; Sie können sie wiederum vertraglich an Mieter oder einen Dienstleister weitergeben – eine Kontrollpflicht bleibt aber in der Regel bei Ihnen. Die Grundlagen dazu haben wir im Beitrag Winterdienst-Pflichten für Vermieter und Hausverwaltungen zusammengefasst.
Kommt es nach einem Glatteisunfall zum Streit, genügt die Behauptung, man habe schon geräumt, üblicherweise nicht: Wer sich auf die Erfüllung seiner Räum- und Streupflicht beruft, muss im Regelfall konkret darlegen können, wann und wie geräumt und gestreut wurde. Aus der Erinnerung lässt sich das Monate oder Jahre später kaum rekonstruieren – ein zeitnah geführtes Protokoll dagegen macht Ihre Angaben nachvollziehbar und überprüfbar.
Kurz gesagt: Das Winterdienst-Protokoll ist kein Papierkram für den Ordner, sondern Ihr wichtigstes Beweismittel, falls es nach einem Sturz auf Glatteis um Schadensersatz und Schmerzensgeld geht.
Was gehört in den Streu-Nachweis?
Ein brauchbares Protokoll beantwortet für jeden Einsatz die Fragen: Wer hat wann, wo, was und womit gemacht – und bei welchem Wetter? Diese Angaben sollten Sie festhalten:
| Angabe | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Datum und Uhrzeit | Belegt, dass rechtzeitig und bei Bedarf wiederholt geräumt wurde |
| Wetterlage und Temperatur | Zeigt, dass der Einsatz zur Witterung passte (Schneefall, Eisregen, Frost) |
| Maßnahme | Geräumt, gestreut oder beides – kurz als R, S oder RS notiert |
| Streumittel | Viele Satzungen schreiben abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand vor |
| Fläche bzw. Bereich | Gehweg, Eingang, Hof, Zufahrt – der Unfallort muss zuordenbar sein |
| Name und Unterschrift | Macht die ausführende Person als möglichen Zeugen benennbar |
Unsere kostenlose Vorlage enthält alle diese Spalten sowie einen Kopfbereich für Objekt, Zeitraum und verantwortliche Person. Ein Blatt deckt damit einen mehrwöchigen Abschnitt der Wintersaison ab.
Wie lange sollten Sie das Protokoll aufbewahren?
Ansprüche aus einem Glatteisunfall unterliegen regelmäßig der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat. Wir empfehlen deshalb, Winterdienst-Protokolle mindestens drei Jahre nach Ende der jeweiligen Wintersaison aufzubewahren – besser etwas länger, denn Papier im Ordner kostet nichts, ein fehlender Nachweis dagegen viel.
Häufige Fehler, die die Beweiskraft kosten
- Nachträglich geführt: Ein am Saisonende in einem Rutsch ausgefülltes Protokoll wirkt rekonstruiert und verliert an Überzeugungskraft. Tragen Sie jeden Einsatz direkt danach ein.
- Lücken: Tage ohne Einsatz bleiben oft leer. Besser: kurz vermerken, dass kein Einsatz nötig war ("trocken, frostfrei"). So ist erkennbar, dass die Lage täglich geprüft wurde.
- Kein Wetterbezug: Ohne Angabe zur Witterung lässt sich später nicht beurteilen, ob der Einsatz ausreichend war.
- Fehlende Unterschrift: Ohne Namen ist unklar, wer den Einsatz bezeugen könnte.
- Nicht auffindbar: Das beste Protokoll nützt nichts, wenn es nach zwei Jahren niemand mehr findet. Legen Sie es je Objekt und Saison geordnet ab.
Achtung: Ein lückenhaftes oder erkennbar nachgetragenes Protokoll kann im Streitfall sogar gegen Sie sprechen. Führen Sie den Nachweis konsequent – oder lassen Sie ihn automatisch führen (dazu unten mehr).
Räumzeiten: Ihre Kommune legt die Regeln fest
Wann geräumt sein muss, wie breit und mit welchen Streumitteln, regelt jede Kommune in ihrer eigenen Satzung – pauschale Uhrzeiten gibt es nicht. Wer nach den Vorgaben einer anderen Stadt räumt, dokumentiert im Zweifel den falschen Maßstab. Prüfen Sie deshalb die Satzung Ihrer Gemeinde oder werfen Sie einen Blick auf unsere Winterdienst-Stadtseiten für die Region, etwa Winterdienst Mannheim und Winterdienst Ludwigshafen. Dort finden Sie die Eckpunkte der jeweiligen kommunalen Regelung.
Die Alternative: Winterdienst mit automatischer Dokumentation
Wer den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister vergibt, gibt auch die Dokumentation ab. Bei NH-Hausmeister wird jeder Einsatz automatisch mit Foto und Zeitstempel festgehalten – für Sie jederzeit im Kundenportal einsehbar, ohne Zettelwirtschaft und ohne Lücken. Wie diese Foto-Dokumentation im Alltag funktioniert, zeigt unser Beitrag zur Foto-Dokumentation.
Tipp für Verwalter: Die Kosten für den beauftragten Winterdienst sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar (§ 2 Nr. 8 BetrKV, Straßenreinigung). Ein Angebot erstellen wir nach einer kostenlosen Besichtigung; bei Kombination mehrerer Leistungen wie Winterdienst und Treppenhausreinigung gibt es einen Kombi-Rabatt.
Häufige Fragen zum Winterdienst-Protokoll
Ist ein Winterdienst-Protokoll gesetzlich vorgeschrieben?
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, ein Winterdienst-Protokoll zu führen, gibt es nicht. Kommt es nach einem Glatteisunfall aber zum Streit, muss der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel darlegen können, dass er geräumt und gestreut hat. Ohne zeitnah geführte Aufzeichnungen ist das Monate später kaum möglich – deshalb ist das Protokoll in der Praxis unverzichtbar.
Wer füllt das Winterdienst-Protokoll aus?
Immer die Person, die den Einsatz tatsächlich durchgeführt hat: der Eigentümer selbst, ein per Mietvertrag verpflichteter Mieter oder der beauftragte Dienstleister. Wichtig ist, dass der Eintrag direkt nach dem Einsatz erfolgt und mit Name und Unterschrift versehen wird.
Wie lange sollte man Winterdienst-Protokolle aufbewahren?
Wir empfehlen, Winterdienst-Protokolle mindestens drei Jahre nach Ende der jeweiligen Wintersaison aufzubewahren, besser etwas länger. Hintergrund ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB); sie beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat.
Reicht eine handschriftliche Liste als Nachweis aus?
Ja, ein handschriftlich geführtes Protokoll ist ein tauglicher Nachweis, wenn es zeitnah, lückenlos und mit Wetterangabe und Unterschrift geführt wird. Noch belastbarer ist eine digitale Dokumentation mit Foto und Zeitstempel, wie sie professionelle Winterdienste über ein Kundenportal anbieten.
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Winterdienst mit lückenloser Dokumentation aus einer Hand
Wir übernehmen Räumen, Streuen und den kompletten Nachweis – jeder Einsatz mit Foto und Zeitstempel im Kundenportal.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genauen Räum- und Streuregeln legt Ihre Kommune per Satzung fest; verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Stadtverwaltung. Stand: August 2026.
