Winterdienst-Pflichten: Räumen, Streuen & Haftung

Winterdienst-Pflichten für Vermieter & Hausverwaltungen

9. März 2025  ·  5 Min. Lesezeit  ·  NH-Hausmeister

Sobald der erste Schnee fällt, stellt sich für Vermieter und Hausverwaltungen eine entscheidende Frage: Wer ist für den Winterdienst verantwortlich — und was passiert bei einem Verstoß? Die Antwort hängt von Ihrem Bundesland, Ihrer Kommune und Ihren vertraglichen Regelungen ab. Besonders in der Metropolregion Rhein-Neckar, die sich über Baden-Württemberg (Mannheim, Heidelberg) und Rheinland-Pfalz (Ludwigshafen) erstreckt, gelten unterschiedliche Regelungen.

Die Räum- und Streupflicht: Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Grundstückseigentümer. Das bedeutet: Vermieter und Hausverwaltungen sind dafür verantwortlich, dass Gehwege vor ihren Grundstücken bei Schnee und Eis geräumt und gestreut werden.

Diese Pflicht kann übertragen werden — allerdings mit Einschränkungen:

  • An Mieter: Durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Der Vermieter behält jedoch eine Kontrollpflicht.
  • An einen professionellen Winterdienst: Die sicherste Lösung. Der Vermieter muss die ordnungsgemäße Ausführung aber stichprobenartig überprüfen.

Wichtig: Auch wenn die Pflicht übertragen wird, bleibt der Eigentümer in der Haftung, wenn er die Ausführung nicht kontrolliert. Bei Unfällen auf nicht geräumten Gehwegen drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

Regelungen in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg regeln die kommunalen Streupflichtsatzungen die genauen Pflichten. Für unsere Region gelten folgende Eckpunkte:

Stadt Mannheim

  • Räumpflicht: Gehwege vor dem Grundstück müssen nach der Gehwegreinigungssatzung auf mindestens 1,00 m Breite geräumt werden
  • Uhrzeiten: Werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut; die Pflicht endet um 20:00 Uhr (Details: Winterdienst Mannheim)
  • Streumittel: Abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Auftausalz ist auf Gehwegen grundsätzlich nicht zulässig – erlaubt nur in klimatischen Ausnahmefällen sowie an Treppen, Rampen und Gefällstrecken, dort mit höchstens 20 g/m² und nie im Bereich von Bäumen (Splitt oder Streusalz)
  • Wiederholungspflicht: Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden — wohin der Schnee dabei darf, steht unter Wohin mit dem Schneehaufen

Stadt Heidelberg

  • Uhrzeiten: Werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8:00 Uhr; die Pflicht endet um 21:00 Uhr – eine Stunde später als in Mannheim
  • Räumpflicht: mindestens 1,50 m Breite
  • Streumittel: Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln. Auftaumittel sind nur bei Eis- oder Reifglätte zulässig, mit höchstens 20 g/m²; an Treppen und Gefällstrecken als Gemisch mit maximal einem Drittel Salzanteil

Gut zu wissen: Die genauen Uhrzeiten und Gehwegbreiten können je nach Kommune in Baden-Württemberg leicht variieren. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadtverwaltung nach der geltenden Streupflichtsatzung.

Regelungen in Rheinland-Pfalz

Für unsere Kunden in Ludwigshafen am Rhein und Umgebung gelten die Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz:

Stadt Ludwigshafen am Rhein

  • Rechtsgrundlage: Straßenreinigungssatzung der Stadt Ludwigshafen
  • Räumpflicht: Gehwege auf mindestens 1,50 m Breite freihalten
  • Uhrzeiten: Werktags von 7:00 bis 21:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 21:00 Uhr (Details: Winterdienst Ludwigshafen)
  • Streumittel: Umweltverträgliche, abstumpfende Mittel vorgeschrieben (Sand, Splitt). Streusalz ist grundsätzlich verboten, außer bei extremer Glättebildung
  • Besonderheit RLP: In Rheinland-Pfalz können die Kommunen die Reinigungspflicht über eine Satzung auf die Anlieger übertragen — dies ist in Ludwigshafen der Fall

Vergleich: Baden-Württemberg vs. Rheinland-Pfalz

Regelung Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz
Gesetzliche Grundlage Kommunale Streupflichtsatzungen Kommunale Straßenreinigungssatzung
Räumbreite Je nach Satzung 1,00 bis 2,00 m 1,50 m in Ludwigshafen, Frankenthal, Speyer und Worms
Räumzeiten (werktags) Meist bis 7:00 Uhr geräumt (samstags teils bis 8:00 Uhr); Ende je nach Satzung 20:00 bis 22:00 Uhr Ab 7:00 Uhr; Ende je nach Satzung 20:00 oder 21:00 Uhr
Räumzeiten (Sonn-/Feiertag) Je nach Satzung bis 8:00, 8:30 oder 9:00 Uhr geräumt Je nach Satzung ab 8:00 oder 9:00 Uhr
Streusalz erlaubt? Nur bei Eisregen / extremer Glätte Grundsätzlich verboten, Ausnahmen bei Extremglätte
Pflichtübertragung an Mieter Per Mietvertrag/Hausordnung möglich Per Mietvertrag/Hausordnung möglich
Bußgeld bei Verstoß Je nach Kommune unterschiedlich Je nach Kommune unterschiedlich

Haftungsrisiken: Was passiert bei einem Unfall?

Die Haftungsrisiken bei mangelhaftem Winterdienst sind erheblich:

  • Schadensersatz: Bei Personenschäden durch nicht geräumte Gehwege haftet der Pflichtige für Arztkosten, Verdienstausfall und weitere Folgeschäden.
  • Schmerzensgeld: Gerichte sprechen bei Stürzen auf eisglatten Gehwegen regelmäßig Schmerzensgeld zu — je nach Schwere der Verletzung.
  • Ordnungswidrigkeit: Verstöße gegen die Streupflichtsatzung können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Mithaftung: Selbst wenn Mieter den Winterdienst übernehmen, kann der Vermieter mithaften, wenn er seine Kontrollpflicht vernachlässigt hat.

Praxis-Fall: Ein Passant stürzt morgens um 7:30 Uhr auf einem nicht geräumten Gehweg vor Ihrem Mehrfamilienhaus. Bei Personenschäden drohen dem Eigentümer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche — zusätzlich zum möglichen Bußgeld der Stadt.

Warum ein professioneller Winterdienst sich lohnt

Die Übertragung des Winterdienstes an einen professionellen Dienstleister bietet entscheidende Vorteile:

  • Zuverlässigkeit: Professionelle Dienste sind auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den frühen Morgenstunden einsatzbereit.
  • Haftungsminimierung: Durch einen Dienstleistungsvertrag und dokumentierte Einsätze sind Sie bei Schadensfällen besser abgesichert.
  • Dokumentation: Jeder Einsatz wird mit Uhrzeit und Foto dokumentiert — ein wertvoller Nachweis bei Haftungsansprüchen.
  • Fachgerechtes Streuen: Einsatz der richtigen Streumittel gemäß kommunaler Satzung — kein Ärger wegen verbotener Streumittel.
  • Keine Mieterstreitigkeiten: Kein Ärger über nicht eingehaltene Putzpläne oder vergessene Räumpflichten.
  • Betriebskosten: Die Kosten sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar (§ 2 Nr. 8 BetrKV – Kosten der Straßenreinigung).

Unser Service: Bei NH-Hausmeister dokumentieren wir jeden Winterdienst-Einsatz mit Fotos über unser digitales Kundenportal. So haben Sie bei Haftungsansprüchen immer den Nachweis, dass der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Checkliste: Winterdienst für Hausverwaltungen

  1. Streupflichtsatzung prüfen: Welche genauen Regelungen gelten in Ihrer Kommune?
  2. Vertragliche Regelung klären: Wer übernimmt den Winterdienst — Mieter oder Dienstleister?
  3. Winterdienst-Vertrag abschließen: Rechtzeitig vor der Wintersaison beauftragen.
  4. Streumittel bereitstellen: Sand, Splitt oder Granulat — je nach kommunaler Vorgabe. Was die Mittel unterscheidet und wann Salz ausnahmsweise erlaubt ist, steht unter Splitt oder Streusalz.
  5. Dokumentation sicherstellen: Einsätze mit Datum, Uhrzeit und Fotos festhalten.
  6. Kontrollpflicht wahrnehmen: Stichprobenartig prüfen, ob der Winterdienst durchgeführt wird.
  7. Notfallplan: Wer räumt bei plötzlichem Eisregen am Wochenende?

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Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genauen Regelungen können je nach Kommune variieren. Für verbindliche Informationen wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadtverwaltung oder einen Rechtsberater. Stand: März 2025.

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