Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Nachweis, den neue Mieter bei der Meldebehörde vorlegen – hier bekommen Sie eine kostenlose Vorlage als PDF zum Ausdrucken und handschriftlichen Ausfüllen. Ausstellen muss sie der Wohnungsgeber, also der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Dieser Beitrag zeigt, welche vier Angaben das Gesetz vorschreibt, welche Fristen und welcher Bußgeldrahmen gelten und wie Sie die Bestätigung von ähnlich klingenden Bescheinigungen unterscheiden.
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Was die Wohnungsgeberbestätigung ist – und warum sie wieder Pflicht ist
Mit der Bestätigung erklärt der Wohnungsgeber, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Er stellt sie der meldepflichtigen Person schriftlich aus oder übermittelt sie der Meldebehörde elektronisch (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Rechtsgrundlage ist § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), „Mitwirkung des Wohnungsgebers“. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG) – und braucht dafür dieses Dokument.
Als „Vermieterbescheinigung“ gab es sie schon einmal, bis sie 2002 abgeschafft wurde. Mit dem Bundesmeldegesetz wurde sie zum 1. November 2015 wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen unter Adressen zu erschweren, an denen niemand wohnt.
Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht. Er sagt etwas über das Vertragsverhältnis aus – das Melderecht verlangt eine eigene Erklärung darüber, wer wann tatsächlich eingezogen ist.
Wer sie ausstellen darf: Vermieter oder Hausverwaltung
§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG nennt ausdrücklich den Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Für Hausverwaltungen ist das der Alltagsfall: Sie stellen die Bestätigung im Auftrag des Eigentümers aus und unterschreiben selbst. Umgekehrt gilt eine klare Grenze – nach § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG darf die Bestätigung nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Ein Nachbar oder ein Makler ohne Auftrag gehört nicht dazu.
Den Begriff „Wohnungsgeber“ definiert das Gesetz nicht ausdrücklich; gemeint ist, wer den Wohnraum tatsächlich überlässt – bei Untervermietung also der Hauptmieter. Ist er nicht der Eigentümer, gehört zusätzlich der Name des Eigentümers auf die Bestätigung (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
Diese Angaben schreibt § 19 Abs. 3 BMG vor
Der Gesetzestext ist knapp: Vier Nummern zählt § 19 Abs. 3 BMG auf. Die Vorlage bildet sie als Formularfelder ab.
| Pflichtangabe | Was genau hineingehört | Grundlage |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Wohnungsgebers | Name oder Firma mit Anschrift – bei Verwaltungen mit dem Zusatz „im Auftrag des Eigentümers“ | § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG |
| Name des Eigentümers | Nur nötig, wenn der Wohnungsgeber nicht zugleich der Eigentümer ist | § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG |
| Einzugsdatum | Der Tag des tatsächlichen Einzugs – nicht der Beginn des Mietvertrags | § 19 Abs. 3 Nr. 2 BMG |
| Anschrift der Wohnung | Straße, Hausnummer, PLZ, Ort; die Lage im Haus (z. B. 2. OG links) hilft bei größeren Objekten | § 19 Abs. 3 Nr. 3 BMG |
| Namen der meldepflichtigen Personen | Alle nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen, die einziehen – auch Kinder | § 19 Abs. 3 Nr. 4 BMG |
Ort, Datum und Unterschrift zählt § 19 Abs. 3 BMG nicht auf. Die Bestätigung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG aber schriftlich auszustellen oder der Meldebehörde elektronisch zu übermitteln – die Vorlage sieht dafür ein Unterschriftsfeld vor.
Mehr braucht es nicht. Angaben zur Miethöhe, zur Kaution oder zur Vertragsdauer gehören nicht in die Wohnungsgeberbestätigung – sie sind für die Meldung nicht erforderlich.
Fristen und Bußgeldrahmen
Diese Fristen und Bußgeldtatbestände sind für Wohnungsgeber und Verwaltungen wichtig:
| Vorgang | Frist beziehungsweise Rahmen | Grundlage |
|---|---|---|
| Anmeldung durch die meldepflichtige Person | Zwei Wochen nach dem Einzug | § 17 Abs. 1 BMG |
| Bestätigung durch den Wohnungsgeber | Innerhalb derselben Frist, also zwei Wochen nach dem Einzug | § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG |
| Bestätigung bleibt aus oder wird verweigert | Meldepflichtige Person informiert die Meldebehörde unverzüglich | § 19 Abs. 2 BMG |
| Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt | Geldbuße bis 1.000 Euro | § 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG |
| Bestätigung von einer nicht berechtigten Person ausgestellt | Geldbuße bis 1.000 Euro | § 54 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BMG |
| Wohnungsanschrift ohne tatsächlichen Bezug angeboten | Geldbuße bis 50.000 Euro | § 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 und 3 BMG |
Scheinanmeldung ist kein Kavaliersdelikt. Bestätigen Sie nie den Einzug einer Person, die gar nicht einzieht – auch nicht als Gefälligkeit. Eine Wohnungsanschrift ohne tatsächlichen Bezug anzubieten, ist nach § 19 Abs. 6 BMG verboten – mit dem höchsten Bußgeldrahmen des Gesetzes.
Nicht verwechseln: ähnliche Bescheinigungen im Vermietungsalltag
Mehrere Dokumente klingen ähnlich, haben aber ganz unterschiedliche Zwecke – wer sie sauber trennt, spart sich Rückfragen.
| Dokument | Wofür es gebraucht wird | Wer es ausstellt |
|---|---|---|
| Wohnungsgeberbestätigung | Anmeldung bei der Meldebehörde nach dem Einzug | Wohnungsgeber oder Beauftragter – Pflicht nach § 19 BMG |
| Mietschuldenfreiheitsbescheinigung | Nachweis für einen neuen Vermieter, dass keine Mietrückstände offen sind | Bisheriger Vermieter oder Verwaltung – freiwillig |
| Mietbescheinigung fürs Wohngeld | Anlage zum Wohngeldantrag mit Angaben zu Miete und Wohnfläche | Vermieter oder Verwaltung, auf dem Formular der Wohngeldstelle |
| Untermieterlaubnis | Zustimmung zur Untervermietung – kein Meldedokument | Vermieter oder Verwaltung |
| Meldebescheinigung | Nachweis über die eigene Meldung, etwa für Banken | Die Meldebehörde – nicht der Vermieter |
Fragt ein Mieter nach „der Bescheinigung fürs Amt“, klären Sie, welches Amt gemeint ist: fürs Einwohnermeldeamt die Wohnungsgeberbestätigung, für die Wohngeldstelle deren Formular.
Sonderfall Auszug: Braucht es eine Auszugsbestätigung?
Vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 mussten Wohnungsgeber auch den Auszug bestätigen. Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11. Oktober 2016 hat diese Pflicht zum 1. November 2016 gestrichen; § 19 BMG kennt heute nur die Bestätigung des Einzugs. Eine Abmeldung ist ohnehin nur nötig, wenn jemand auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Abs. 2 BMG) – typisch beim Wegzug ins Ausland.
Unsere Vorlage enthält trotzdem ein Ankreuzfeld für den Auszug, ausdrücklich als freiwillige Angabe: Für die eigene Objektakte ist ein Nachweis darüber, wann eine Wohnung tatsächlich geräumt wurde, oft nützlich. Den Zustand der Wohnung dokumentieren Sie dagegen im Wohnungsübergabeprotokoll.
Typische Fehler beim Ausfüllen
- Vertragsbeginn statt Einzugsdatum: Beginnt der Mietvertrag am 1. des Monats und zieht der Mieter am 5. ein, gehört der 5. auf das Formular.
- Nicht alle Personen genannt: Aufzuführen sind alle, die einziehen – Ehepartner und Kinder eingeschlossen.
- Eigentümer fehlt: Bei Unter- oder Zwischenvermietung ist der Name des Eigentümers zwingend anzugeben.
- Zu spät ausgestellt: Die Frist läuft ab dem Einzug, nicht ab der Nachfrage. Bewährt hat sich, die Bestätigung bei der Schlüsselübergabe mitzugeben.
Mieterwechsel: Bestätigung, Übergabe und Reinigung in einem Ablauf
Beim Mieterwechsel laufen mehrere Vorgänge zusammen: Schlüssel, Zählerstände, Herrichten der Wohnung. Wie Sie die Schlüsselseite organisieren, zeigt der Beitrag zur Schlüsselverwaltung für Hausverwaltungen; was zwischen zwei Mietverhältnissen zu reinigen ist, steht in Grundreinigung beim Mieterwechsel.
So arbeiten wir: NH-Hausmeister dokumentiert jeden Termin mit Foto und Zeitstempel im digitalen Kundenportal. Verwaltung und Eigentümer sehen damit, wann die Wohnung geräumt und übergabefertig war.
In der Rhein-Neckar-Region übernehmen wir die Grundreinigung nach dem Auszug und die laufende Objektbetreuung; alle Leistungen und unsere 29 Standorte finden Sie im Überblick. Ein Angebot erstellen wir nach kostenloser Besichtigung, bei mehreren Leistungen ist ein Kombi-Rabatt möglich – schreiben Sie uns über das Anfrageformular.
Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung
Darf die Hausverwaltung die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. § 19 Absatz 1 Satz 2 BMG nennt den Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person; die Hausverwaltung stellt die Bestätigung also im Auftrag des Eigentümers aus. Nach § 19 Absatz 1 Satz 5 BMG darf nur dieser Personenkreis sie ausstellen.
Welche Frist gilt für die Wohnungsgeberbestätigung?
Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb der Frist des § 17 Absatz 1 BMG bestätigen, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Dieselbe Frist gilt für die Anmeldung durch die meldepflichtige Person.
Welches Bußgeld droht, wenn die Bestätigung nicht ausgestellt wird?
Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 BMG ordnungswidrig; der Rahmen liegt bei bis zu 1.000 Euro (§ 54 Absatz 3 BMG). Wer eine Wohnungsanschrift ohne tatsächlichen Bezug anbietet, riskiert bis zu 50.000 Euro (§ 54 Absatz 1 und 3 BMG).
Muss der Vermieter auch den Auszug bestätigen?
Nein. Diese Pflicht galt nur vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016; § 19 BMG kennt heute nur die Bestätigung des Einzugs. Eine freiwillige Auszugsbestätigung kann für die eigene Objektakte trotzdem sinnvoll sein.
Objektbetreuung mit nachvollziehbarer Dokumentation
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an Ihre Meldebehörde. Stand: August 2026
