Ausschnitt der PDF-Vorlage Vorfallprotokoll Glätteunfall mit Feldern für Stelle, Beteiligte und Zustand des Weges

Glatteisunfall vor dem Haus: Wer haftet, was als Nachweis zählt

5. September 2026  ·  7 Min. Lesezeit  ·  NH-Hausmeister

Ein Passant stürzt morgens um halb acht auf dem Gehweg vor dem Haus, Handgelenk gebrochen, Krankenhaus. Wenige Wochen später kommt der Brief einer Kanzlei. Ob der Eigentümer zahlt, hängt jetzt an zwei Fragen: Wer musste an diesem Morgen räumen und streuen, und lässt sich belegen, dass es geschehen ist? Dieser Beitrag beantwortet beide und liefert eine Vorlage, mit der Sie einen Vorfall am selben Tag sauber aufnehmen.

Wer räumen und streuen muss

Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen liegt zunächst bei der Gemeinde. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz übertragen die Städte sie per Satzung auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Der Eigentümer kann sie weitergeben: an die Mieter durch den Mietvertrag oder an einen Dienstleister durch einen Winterdienstvertrag. Was dabei oft übersehen wird: Die Übertragung entlastet nur, wenn der Eigentümer weiterhin kontrolliert, ob die Pflicht erfüllt wird.

Wer Pflicht Bleibt beim Eigentümer
Eigentümer Räumen und Streuen laut Satzung, auf dem eigenen Grundstück ohnehin Alles, solange nichts übertragen ist
Mieter Nur bei klarer Regelung im Mietvertrag, mit Plan, wer wann dran ist Überwachung, Streugut, Geräte, Vertretung bei Ausfall
Dienstleister Einsätze laut Vertrag: Zeiten, Flächen, Bereitschaft, Nachweis Stichprobenkontrolle, Prüfung der Einsatznachweise
Hausverwaltung Organisation im Auftrag des Eigentümers Die Haftung selbst wechselt nicht den Eigentümer

Welche Flächen, welche Zeiten und welche Breite die Satzung Ihrer Stadt verlangt, steht im Beitrag zu den Winterdienst-Pflichten für Vermieter. Die Zuständigkeit im Haus regelt ein Räum- und Streuplan, der im Treppenhaus hängt.

Wann eine Pflichtverletzung vorliegt

Nicht jeder Sturz führt zur Haftung. Gerichte prüfen, ob der Verpflichtete das getan hat, was in der Lage zumutbar und erforderlich war. Vier Punkte entscheiden:

  • Zeitraum: Die Satzungen legen fest, ab wann morgens und bis wann abends geräumt sein muss; in vielen Städten der Region ist das werktags ab dem frühen Morgen bis in den Abend, sonntags etwas später. Ein Sturz um fünf Uhr früh liegt meist außerhalb der Pflicht, einer um halb acht mitten drin.
  • Umfang: Der Gehweg in der von der Satzung verlangten Breite, dazu Zugänge zum Haus, Wege zu Müllplatz und Stellplätzen. Wer nur vor der Haustür streut, hat die Pflicht nicht erfüllt.
  • Zumutbarkeit: Bei anhaltendem Schneefall muss niemand pausenlos räumen. Nach dem Ende des Schneefalls muss es aber zügig geschehen, und bei erkennbarer Glätte tagsüber muss nachgestreut werden.
  • Vorhersehbarkeit: Wer bei angekündigtem Frost nach Regen nichts unternimmt, handelt fahrlässig. Blitzeis ohne Vorwarnung, das in Minuten entsteht, ist dagegen kaum jemandem anzulasten.

„Es war eben Winter“ schützt nicht. Der Verpflichtete muss die Wetterlage verfolgen und darauf reagieren. Eine Frostwarnung am Vorabend, auf die niemand reagiert hat, wiegt vor Gericht schwer, ein dokumentierter Einsatz um sechs Uhr früh entlastet.

Mitverschulden: Der Gestürzte trägt oft einen Teil

Wer bei erkennbar winterlichen Verhältnissen mit glatten Sohlen läuft, aufs Handy schaut oder eine sichtbar geräumte Spur verlässt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Gerichte kürzen Ansprüche dann anteilig. Für Eigentümer heißt das: Der Zustand des Weges und die Umstände des Sturzes gehören genauso ins Protokoll wie der eigene Einsatz. Ansprüche des Verletzten umfassen Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld; bei einem Bruch mit Operation geht das schnell über das hinaus, was eine Haftpflichtversicherung ohne Nachweise klaglos reguliert.

Was als Nachweis zählt

Grundsätzlich muss der Verletzte beweisen, dass Glätte bestand, dass gestreut werden musste und dass nicht gestreut war. Ohne eigene Unterlagen kann der Eigentümer dem aber nichts entgegensetzen, und dann steht Aussage gegen Aussage. Diese Nachweise haben sich bewährt:

Nachweis Was er belegt Woran er scheitert
Winterdienst-Protokoll Datum, Uhrzeit, Maßnahme, Streugut, wer es getan hat Lücken, nachträgliche Einträge, fehlende Unterschrift
Räum- und Streuplan Wer an welchem Tag zuständig war Plan hängt aus, aber niemand hat die Einhaltung kontrolliert
Einsatznachweise des Dienstleisters Tatsächliche Einsätze mit Zeit und Fläche Nur Rechnung, kein Einsatzbericht
Kontrollnotizen des Eigentümers Dass die Überwachungspflicht erfüllt wurde Kontrollen fanden statt, wurden aber nie notiert
Fotos mit Zeitstempel Zustand des Weges nach dem Einsatz Ohne Datum und Ort nicht zuzuordnen
Wetterdaten Temperatur und Niederschlag der Stunden vor dem Sturz Werden erst Monate später gesucht

Auch die Tage ohne Einsatz gehören ins Protokoll. Ein Eintrag wie „trocken, plus vier Grad, kein Einsatz nötig“ macht das Protokoll lückenlos. Fehlt der Tag ganz, sieht es aus, als hätte niemand hingeschaut. Unsere Vorlage für das Winterdienst-Protokoll ist dafür ausgelegt.

Nach einem Sturz: Die ersten 24 Stunden

  1. Erste Hilfe leisten, bei Verdacht auf Bruch oder Kopfverletzung den Notruf wählen.
  2. Stelle sichern, also warnen oder absperren, dann fotografieren: Übersicht, Nahaufnahme von Belag und Streugut, Umgebung und Beleuchtung. Erst danach nachstreuen.
  3. Zeugen ansprechen und Namen sowie Telefonnummern notieren, auch die des Verletzten.
  4. Keine Schuldanerkenntnis, keine Zusagen, keine Diskussion über Haftung vor Ort. Nur Tatsachen aufnehmen und auf Verwaltung und Versicherung verweisen.
  5. Vorfallprotokoll ausfüllen: Zustand der Stelle, Wetter, letzter Winterdiensteinsatz laut Protokoll, Fotos, Meldungen. Die Vorlage dafür steht unten.
  6. Unterlagen sichern: Winterdienst-Protokoll kopieren, Wetterdaten der Wetterstation für den Tag speichern, Einsatzbericht des Dienstleisters anfordern.
  7. Versicherung melden: Beim vermieteten Haus die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, beim selbst genutzten die Privathaftpflicht, beim Dienstleister dessen Betriebshaftpflicht. Die Meldefristen in den Bedingungen sind häufig kurz.

Vorfallprotokoll Glätteunfall als PDF (kostenlos)

Winterdienst abgeben, ohne die Kontrolle abzugeben

Ein Dienstleister nimmt dem Eigentümer die Arbeit ab, nicht die Verantwortung. Der Vertrag sollte Zeiten, Flächen, Bereitschaft, Streugut und die Pflicht zum Einsatznachweis festlegen und den Nachweis der Betriebshaftpflicht enthalten. Der Eigentümer oder die Verwaltung prüft stichprobenartig und notiert das. NH-Hausmeister übernimmt den Winterdienst in Mannheim und der Rhein-Neckar-Region mit Bereitschaft nach Wetterlage; jeder Einsatz wird mit Foto und Zeitstempel im digitalen Kundenportal dokumentiert. Verwaltung und Eigentümer haben den Nachweis damit zu jedem Tag der Saison, ohne Zettelwirtschaft.

Häufige Fragen zur Haftung bei Glatteisunfällen

Haftet der Vermieter, wenn laut Mietvertrag der Mieter räumen muss?

Ist die Pflicht klar und wirksam auf den Mieter übertragen, steht der Mieter in der ersten Reihe. Der Vermieter bleibt trotzdem verpflichtet, die Erfüllung zu überwachen. Wer nie kontrolliert oder erkennbare Versäumnisse hinnimmt, haftet neben dem Mieter mit. Eine Regelung nur in der Hausordnung ohne Bezug im Mietvertrag ist häufig angreifbar.

Muss bei anhaltendem Schneefall ständig geräumt werden?

Nein. Solange es durchgehend schneit, wäre Räumen nutzlos, und die Rechtsprechung verlangt es nicht. Die Pflicht setzt ein, sobald der Schneefall nachlässt, und dann zügig. Bei Eisregen oder plötzlicher Glätte gilt: streuen, sobald es sinnvoll möglich ist. Entscheidend ist, dass die Wetterlage beobachtet und darauf reagiert wurde.

Wer haftet, wenn der beauftragte Winterdienst nicht gekommen ist?

Zunächst der Dienstleister, der seine vertragliche Pflicht verletzt hat; dafür hat er eine Betriebshaftpflicht. Der Eigentümer bleibt aber in der Kontrollpflicht: Hat er nie geprüft, ob der Dienst tatsächlich kommt, kann er mithaften. Deshalb gehören Einsatznachweise des Dienstleisters und eigene Stichproben in die Objektakte.

Reicht Splitt, oder muss mit Salz gestreut werden?

In vielen Städten der Region ist Auftausalz auf Gehwegen durch die Satzung untersagt oder nur an Treppen, Rampen und in Ausnahmelagen erlaubt. Abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand genügen, wenn sie ausreichend und rechtzeitig aufgebracht und bei Bedarf nachgestreut werden. Maßgeblich ist die Wirkung auf dem Weg, nicht das Mittel. Mehr dazu im Beitrag Streusalz oder Splitt.

Wie lange sollten Winterdienst-Protokolle aufbewahrt werden?

Ansprüche aus einem Sturz verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Verletzte von Schaden und Verantwortlichem erfahren hat. Ein Vorfall aus dem Januar kann also noch Jahre später auf dem Tisch liegen. Wir empfehlen, Protokolle mindestens fünf Winter lang aufzubewahren, bei bekannten Vorfällen bis zum Abschluss des Verfahrens.

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Bereitschaft nach Wetterlage, Räumen und Streuen nach Satzung, jeder Einsatz mit Foto und Zeitstempel dokumentiert. Angebot nach kostenloser Besichtigung, rechtzeitig vor der Saison.

Vorfallprotokoll Glätteunfall als PDF (kostenlos)

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall gehaftet wird, entscheiden Satzung, Vertrag und Gericht; für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: September 2026

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