Der erste Schneefall ist der falsche Zeitpunkt, um zu klären, wer die Zufahrt räumt und wo der Splitt steht. Dafür gibt es den Räum- und Streuplan: eine Seite je Objekt, die vor der Saison festhält, welche Fläche geräumt wird, wer sie übernimmt, wer bei Ausfall einspringt und wer kontrolliert. Unsere kostenlose Vorlage bildet das zum Ausdrucken ab.
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Warum der Nachweis mit dem Plan beginnt, nicht mit dem Protokoll
Als Eigentümer oder Hausverwaltung tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht für Ihr Grundstück; wer sie verletzt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg übertragen die Kommunen per Satzung auf die Anlieger. Rechtsgrundlage ist in Baden-Württemberg § 41 Abs. 2 StrG, in Hessen § 10 HStrG, in Rheinland-Pfalz § 17 Abs. 3 LStrG.
Das Winterdienst-Protokoll belegt später den einzelnen Einsatz, nicht aber, wer an diesem Morgen zuständig war. Das leistet der Plan – und er ist der Grund, warum das Protokoll keine Lücken bekommt: Eine Zeile bleibt meist dann leer, wenn niemand wusste, dass er dran war.
Welche Flächen in den Plan gehören
Benennen Sie jede Fläche so, dass sie vor Ort eindeutig ist – „Zugang Hauseingang Nr. 7“ statt „Eingang“. Diese Abschnitte fehlen am häufigsten:
- Gehweg entlang der Grundstücksgrenze, bei Eckgrundstücken beide Seiten
- Zugang Haustür bis Gehweg, Neben- und Hintereingänge
- Wege zu Mülltonnenplatz, Fahrradkeller und Waschküche
- Zufahrt, Stellplätze und Tiefgaragenrampe
- Außentreppen, Kellerabgänge und Rampen
- Durchgänge zwischen Vorder- und Hinterhaus
Häufiger Fehler: Der Gehweg steht im Plan, der Weg zur Mülltonne nicht. Gehen Sie die Liste vor Ort ab, nicht am Schreibtisch.
Räumzeit und Räumbreite: das legt Ihre Kommune fest
Wann geräumt sein muss, wie breit und womit gestreut wird, regelt jede Kommune selbst. Pauschale Uhrzeiten oder Breiten gibt es nicht: Die Werte weichen schon innerhalb einer Region ab, manche Satzungen nennen keine Breite, nicht jede kennt eine eigene Sonn- und Feiertagsregelung. In der Vorlage bleiben diese Felder frei.
| Angabe für den Plan | Fundstelle |
|---|---|
| Beginn werktags | Straßenreinigungs- oder Streupflichtsatzung Ihrer Stadt, meist im Ortsrecht |
| Beginn sonn- und feiertags | Gleiche Satzung; fehlt eine Sonderregel, gilt die werktägliche |
| Ende der Pflicht | Gleiche Satzung; einzelne Kommunen nennen kein Ende |
| Räumbreite | Gleiche Satzung; ohne Angabe so breit, dass Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen |
| Zulässige Streumittel | Gleiche Satzung, meist ein eigener Absatz |
| Gehwegseite | Bei einseitigem Gehweg regeln manche Satzungen einen jährlichen Wechsel |
Notieren Sie im Plan, welche Satzung mit welchem Stand gilt; Kommunen ändern ihre Regelungen gelegentlich.
Reihenfolge und Bereitschaft bei anhaltendem Schneefall
Legen Sie eine feste Reihenfolge fest, damit unter Zeitdruck nicht improvisiert wird: erst Hauseingang und Gehweg, dann die Zuwegungen, zuletzt die Stellplätze. Bei anhaltendem Schneefall wird wiederholt geräumt und gestreut – ein Durchgang am Morgen genügt dann nicht.
Zur Bereitschaft gehören drei Angaben: Wer prüft am Vorabend die Wetterlage, unter welcher Nummer ist diese Person nachts erreichbar, wer übernimmt bei Krankheit oder Urlaub. Die Vertretung gehört namentlich in den Plan; „nachbarschaftliche Absprache“ ist keine Vertretung.
Streumittel, Lagerort und Nachschub
Abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat sind in den Satzungen unserer Region der Regelfall; Auftausalz ist vielerorts untersagt oder nur in Ausnahmefällen zulässig. Welche Regel gilt, entscheidet die örtliche Satzung – die Unterschiede erklärt der Beitrag Streusalz oder Splitt.
- Lagerort: Streugut und Geräte mit Raum benennen, nicht „im Keller“
- Bestand: Menge und Zustand im Oktober prüfen, nicht im Dezember
- Nachschub: Wer meldet einen leeren Behälter, wer bestellt nach?
- Nach der Saison: Splitt kehren und entsorgen, auch das regeln Satzungen
Übertragung auf Mieter oder Dienstleister – und was beim Eigentümer bleibt
Die Räum- und Streupflicht lässt sich weitergeben, aber nur eindeutig. Auf Mieter wirkt die Übertragung in der Regel nur, wenn sie klar im Mietvertrag steht und Umfang und Turnus erkennbar sind. Beim Dienstleister gehören Flächen, Zeiten, Streumittel und Bereitschaft in den Vertrag.
Was bleibt, sind Auswahl und Kontrolle. Prüfen Sie stichprobenartig, ob bei Schnee und Glätte geräumt wurde, und halten Sie das im Plan mit Datum und Kürzel fest. Die Kosten eines beauftragten Winterdienstes sind umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV); den Rahmen fasst der Beitrag Winterdienst-Pflichten zusammen.
Plan und Protokoll: das Paar, das im Haftungsfall zählt
Heften Sie Plan und Protokolle einer Saison zusammen ab. Ansprüche aus einem Glatteisunfall verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB); die Frist beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Geschädigte davon erfuhr.
So arbeiten wir: NH-Hausmeister dokumentiert jeden Winterdiensteinsatz mit Foto und Zeitstempel im digitalen Kundenportal. Dort ist erkennbar, welche Fläche wann bearbeitet wurde.
Winterdienst mit Plan, Bereitschaft und Nachweis
Wer den Winterdienst vergibt, gibt auch Planung, Bereitschaft und Dokumentation ab. NH-Hausmeister übernimmt Räumen und Streuen in der Region, etwa als Winterdienst in Mannheim oder Winterdienst in Heidelberg: fester Ansprechpartner, Rufbereitschaft und jeder Einsatz nachvollziehbar im Kundenportal. Angebot nach kostenloser Besichtigung.
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Häufige Fragen zum Räum- und Streuplan
Was gehört in einen Räum- und Streuplan?
Je Fläche eine Zeile: Abschnitt, Räumbreite und Räumzeiten nach der örtlichen Satzung, zuständige Person, Vertretung und Streumittel. Dazu Lagerort für Streugut und Geräte, Reihenfolge bei Schneefall, Bereitschaft am Abend und Kontrolle durch die Verwaltung.
Wer legt Räumzeiten und Räumbreite fest?
Die Kommune. Beginn und Ende der Pflicht, Räumbreite und zulässige Streumittel stehen in der Straßenreinigungs- oder Streupflichtsatzung Ihrer Stadt. Die Werte weichen innerhalb einer Region ab; manche Satzungen nennen keine Breite, manche keine eigene Sonntagsregelung.
Muss ein Räum- und Streuplan schriftlich vorliegen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Planform gibt es nicht. Wer die Räum- und Streupflicht auf Mieter oder einen Dienstleister überträgt, muss die Übertragung sowie Auswahl und Kontrolle im Streitfall aber belegen können. Ein unterschriebener Plan leistet das.
Worin unterscheidet sich der Plan vom Winterdienst-Protokoll?
Der Plan ist das Soll vor der Saison: Flächen, Zuständigkeiten, Vertretung, Streumittel. Das Protokoll ist das Ist und hält jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Witterung und Unterschrift fest. Erst beides zusammen belegt Organisation und Ausführung.
Was bleibt beim Eigentümer, wenn der Winterdienst übertragen ist?
Auswahl und Kontrolle bleiben in der Regel bei Eigentümer oder Verwaltung. Prüfen Sie stichprobenartig, ob bei Schnee und Glätte geräumt wird, halten Sie das Ergebnis im Plan fest und steuern Sie bei Ausfällen nach.
Winterdienst für die kommende Saison sichern
Räumen, Streuen und Bereitschaft nach der Satzung Ihrer Kommune – dokumentiert im Kundenportal.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genauen Räum- und Streuregeln legt Ihre Kommune per Satzung fest; verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Stadtverwaltung. Stand: August 2026
